RS0089441 – OGH Rechtssatz
Die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 88 Abs 1 StGB erfordert, daß das - allenfalls (unter den Voraussetzungen einer den Täter betreffenden Garantenstellung im Sinne des § 2 StGB) in einem Unterlassen gelegene - Tatverhalten kausal mit einem bestimmten Erfolg, nämlich mit der Herbeiführung einer Körperverletzung oder einer Gesundheitsschädigung, verknüpft ist.