Die auf Grund ausländischer (slowenischer) "Waffenscheine" und "Konzessionsurkunden" allenfalls gebildete Meinung des Angeklagten, es handle sich bei seinen Vertragspartnern um (slowenische) Waffenhändler, sind keine konkrete Tatsachen, wonach den drei Haupttätern die vom Angeklagten ermöglichte (im Sinne des § 280 Abs 1 StGB tatbildliche) Bevorratung mit Waffen und Munition nach inländischen Rechtsvorschriften erlaubt gewesen wäre.
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