JudikaturOGH

RS0045729 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 1995

Soweit der Privatbeteiligte mit seinen Ansprüchen - zulässigerweise - auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, kann er die zur zweckentsprechenden Geltendmachung seiner Ansprüche im Strafverfahren aufgewendeten Vertretungskosten nicht nach § 395 StPO geltend machen, sondern ist insoweit auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Steht allerdings der Rechtsweg für den Hauptanspruch nicht offen, so können auch die durch den Anschluß im Strafverfahren entstandenen Kosten nicht gegen den Schädiger unmittelbar auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. (hier: Kostenanspruch des wissentlich falsch Angezeigten nach § 390 Abs 4, § 393 Abs 3 aF StPO).

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