Hat ein Versicherter Versicherungsmonate sowohl nach dem ASVG als auch in der Pensionsversicherung nach dem Gewerblichen Selbständigen-PVG oder nach dem B-PVG erworben, so kommen für ihn gemäß § 251 a Abs 1 ASVG die Leistungen aus der Pensionsversicherung in Betracht, der er gemäß § 251 a Abs 3 zugehörig ist, wobei der zuständige Träger bei Beurteilung von Leistungsansprüchen nur Versicherungsfälle zu berücksichtigen hat, die nach dem für ihn maßgeblichen Versicherungssystemen vorgesehen sind.
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