Die Frage, welche Nachforschungen im einzelnen notwendig und zweckmäßig gewesen wären, um beim Anfechtungsgegner die Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin entstehen zu lassen, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. Die Beurteilung, ob fahrlässiges Verhalten vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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