JudikaturOGH

RS0033011 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. Juli 2003

Der Vermieter kann sich weder auf eine bereits anfängliche Nichtigkeit des Vertrages nach § 879 Abs 1 ABGB wegen der Bauvorschriften zuwiderlaufenden Vereinbarung der Benützung zu Wohnzwecken noch auf nachträgliche Unmöglichkeit wegen bescheidmäßiger Untersagung der Benützung zu Wohnzwecken oder wegen einer entsprechenden Gesetzesänderung (§ 1112 ABGB) berufen, wenn ihm die Verschaffung des bedungenen Gebrauches möglich ist.

Rückverweise