RS0093483 – OGH Rechtssatz
Der verletzte Beamte (oder Seelsorger) kann in den Fällen des § 117 Abs 2 StGB auch selbst Privatanklage erheben, wenn er innerhalb der Frist des § 46 Abs 1 StPO ohne vorangehende Anfrage des öffentlichen Anklägers unwiderruflich - und ausdrücklich - erklärt, die erforderliche Ermächtigung nicht zu erteilen, oder eine der zur Ermächtigung erforderlichen Erklärungen des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle auf Anfrage des öffentlichen Anklägers verweigert wird (§ 2 Abs 2 StPO). Niemals bedarf aber ein Beamter (Seelsorger) der Zustimmung seiner vorgesetzten Stelle zur Ausübung seines Privatanklagerechtes.