§ 149 Abs 11 GSVG bezieht sich nicht nur auf einen durchschnittlichen Einheitswert im Sinne des Abs 7 Satz 2 1.Halbsatz und des Abs 9 leg cit, sondern auch auf den im vorliegenden Fall heranzuziehenden Einheitswert im Sinne des Abs 7 Satz 2 2.Halbsatz der zitierten Gesetzesstelle.
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