JudikaturOGH

RS0073516 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 1995

§ 42 UrhG steht infolge der seit Erlassung dieses Gesetzes im Jahre 1936 eingetretenen technischen Entwicklung auf dem Gebiet des Fotokopierverfahrens - jedenfalls soweit er Notenmaterial betrifft - nicht mehr mit Art 9 Abs 2 RBÜ in Einklang. Die Vervielfältigung von Musiknoten verletzt in der Regel die berechtigten Interessen des Urhebers bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung unzumutbar und wird auch die normale Auswertung des Werkes beeinträchtigt. hier:

Ablichten von Musiknoten durch eine Musiklehrerin für ihre Schüler.

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