Eine Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage kommt erst in Betracht, soweit das Gericht die Grundlagen für die Unterhaltsbemessung nicht ermitteln kann; bei der Ermittlung trifft den Unterhaltsschuldner eine Mitwirkungspflicht.
…AußStrG zu beantworten, weshalb der Revisionsrekurs des Vaters nicht zulässig ist. 1. Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage trifft den Unterhaltsschuldner eine Mitwirkungspflicht (RIS Justiz RS0047430 [T4], RS0047432 [T2]). Fällt ihm eine Verletzung dieser Pflicht zur Last, kann sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden (RIS Justiz RS0047432 [T7]). Ob der…
…wie in jenem Jahr, für das Unterlagen vorhanden waren (4 Ob 1611/94). Das Einkommen des Beklagten konnte nach freier Würdigung geschätzt werden (RIS Justiz RS0047430, RS0047432; EvBl 1992/20). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, infolge Verletzung der dem Beklagten auferlegten Mitwirkungspflicht bei Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage sei dessen Einkommen als Steuerberater auf…
…in Ansehung der gesetzlich angeordneten Mitwirkungspflicht des Antragstellers bei der Stoffsammlung (§§ 16 Abs 2, 102 Abs 1 AußStrG; RIS Justiz RS0047430, RS0047432; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG I 2 § 16 Rz 47; Schneider in Schneider/Verweijen , AußStrG § 16 Rz 41…
…seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, widrigenfalls das Gericht die Unterhaltsbemessungsgrundlage schätzen kann, kann im Übrigen nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (vgl RS0047430 [insb T3], RS0047432 ; zur unterlassenen Mitwirkung an Sachverständigengutachten s 2 Ob 58/08f , 3 Ob 170/20a ). [15] Soweit der Vater…
…weigerte, Unterlagen über seine Einkommensverhältnisse im Jahr 2017 vorzulegen. Die darauf beruhende Einzelfallbeurteilung, der Antragsgegner habe die ihn treffende Mitwirkungspflicht verletzt, ist nicht korrekturbedürftig (RS0047430 [T3]): Hervorzuheben ist, dass die Entscheidung des Erstgerichts im April 2020, also mehr als zwei Jahre nach „Abschluss“ des Jahres 2017…
…erst in Betracht, soweit das Gericht die Grundlagen für die Unterhaltsbemessung nicht ermitteln kann (2 Ob 509/95; 1 Ob 599/95 ua; RIS-Justiz RS0047430). Der Vater hat zwar eine Bestätigung seines Dienstgebers über sein "Basic salary" vorgelegt. Die Tatsacheninstanzen haben ihm aber keinen Glauben geschenkt, dass er ausschließlich das…
…des § 16 Abs 2 AußStrG bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigenfalls sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden kann (RIS Justiz RS0047430; RS0047432). 3.2. Die Frage, ob das Gericht die § 273 ZPO, nachgebildete Bestimmung des § 34 AußStrG anwenden darf, ist eine verfahrensrechtliche…
…2 AußStrG bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigenfalls sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden kann (10 Ob 65/08v; RIS Justiz RS0047430, RS0047432). In seinem Revisionsrekurs bestreitet der Antragsgegner zwar die Richtigkeit der Annahmen des Rekursgerichts; eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung der von den Umständen…
…feststellbar, das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgebend (RIS Justiz RS0053251 [T15]). Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage trifft den Unterhaltsschuldner eine Mitwirkungspflicht (RIS Justiz RS0047430 [T4], RS0047432 [T2]). Fällt ihm eine Verletzung dieser Pflicht zur Last, kann sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden (RIS Justiz RS0047432 [T7]). 2.2 …
…ermitteln, so ist sein Einkommen nach freier Würdigung zu schätzen (6 Ob 41/00y, 6 Ob 236/98p, RIS Justiz RS0047432, RS0047430). Das Vorgehen der Vorinstanzen, dass sie mangels Mitwirkung des Vaters am Verfahren zur Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage sein Vermögen schätzten, hält sich also im Rahmen der…
…mit der gesicherten (von § 16 Abs 2 AußStrG gedeckten) Rechtsprechung setzt. Demnach trifft den Unterhaltsschuldner bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage eine Mitwirkungspflicht (RS0047430; vgl etwa 1 Ob 140/18x uva), die gerade dann schlagend wird, wenn der amtswegigen Ermittlung des Gerichts – wie hier – Grenzen…
…Richtigkeit zu ermöglichen. Für den Unterhaltspflichtigen brachte diese Regelung nichts Neues. Ihn traf schon bisher die Pflicht, bei der Ermittlung seines Einkommens mitzuwirken (RIS-Justiz RS0047430 ua). Den erstgerichtlichen Feststellungen ist nicht eindeutig zu entnehmen, inwieweit beim festgestellten monatlichen Reineinkommen des Vaters - das Erstgericht folgte dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten (Rechnungswesen…
…ergänzten Beweisverfahrens nicht für konkrete Feststellungen ausreichen, weil der Antragsgegner seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren weiterhin nicht nachkommt, wäre eine Schätzung der Zinserträge vorzunehmen (RIS Justiz RS0047430; RS0047432). 5. Das Gleiche gilt für die von den Antragstellern behaupteten Einkünfte des Vaters aus nebenberuflichen Tischlerarbeiten. Tatsächlich bezogene Nebeneinkünfte sind der Unterhaltsbemessung zugrundezulegen…
…Gericht hierüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen. 1.3 Bei der Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage trifft den Unterhaltsschuldner eine Mitwirkungspflicht (RS0047430 [T4], RS0047432 [T2; T7]). Fällt ihm eine Verletzung dieser Pflicht zur Last, kann sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden (RS0047432). 2. Das Erstgericht…
…gewordenen Kindes beschränkt, diese Änderung auch unter Beweis stellen (RIS-Justiz RS0006348; RS0111084). Andererseits muss der Unterhaltspflichtige bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken (RIS-Justiz RS0047430; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 453 ff; Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht³ 80 und 104), widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt und bei Erledigung von Anträgen auf…
…RS0006737, RS0043371). Auch die Beurteilung, ob der Unterhaltsschuldner seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, kann stets nur anhand der Umstände des Einzelfalls erfolgen (RIS-Justiz RS0047430 [T3]) und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage. 5. Der Revisionsrekurs vermag daher entgegen dem Zulassungsausspruch des Rekursgerichts keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1…
…iSd § 16 Abs 2 AußStrG bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken, widrigenfalls sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt werden kann (RIS Justiz RS0047430; RS0047432).…
…Claire: Nach ständiger Rechtsprechung kommt eine Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage dann in Betracht, wenn das Gericht die Grundlage für die Unterhaltsbemessung nicht ermitteln kann (RIS Justiz RS0047430). Ob der Vater seiner ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilt werden. Da der Oberste Gerichtshof auch im Außerstreitverfahren…
…zulässig ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0047398); dass den Unterhaltsschuldner hiebei eine Mitwirkungspflicht an der Erhebung der maßgeblichen Unterhaltsbemessungsrundlage trifft, ebenso (RIS Justiz RS0047430; RS0047432; RS0106533). Die hiezu im Revisionsrekurs vorgebrachte „Rechtfertigung" vermag die Beurteilung der Vorinstanzen, seine (mehrfache) Weigerung, erforderliche Unterlagen dem Sachverständigen vorzulegen, sei ungerechtfertigt und…
…ist (RS0040282 [T14]), geschätzt wurde. Eine Schätzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage käme überdies nur in Betracht, soweit das Gericht die Grundlagen für die Unterhaltsbemessung nicht ermitteln kann (RS0047430) und wenn dem Unterhaltsschuldner eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden könnte (1 Ob 41/20s). Auch dafür liegen hier keine Anhaltspunkte…
…ist nunmehr auch in § 16 Abs 2 AußStrG ausdrücklich festgeschrieben (10 Ob 57/08t mwN; vgl RIS Justiz RS0047430, RS0047432). 3. Im vorliegenden Fall hat der Vater seinem Herabsetzungsbegehren ein bestimmtes monatliches Einkommen zugrunde gelegt, an der vom Erstgericht angeordneten Überprüfung seiner diesbezüglichen…
…Kindes beschränkt, diese Änderung auch unter Beweis stellen (RIS Justiz RS0006348; RS0111084). Ganz allgemein muss der Unterhaltspflichtige bei der Feststellung seiner Einkommensverhältnisse mitwirken (RIS Justiz RS0047430), widrigens sein Einkommen nach freier Würdigung geschätzt und bei Erledigung von Anträgen auf Änderung der bisherigen Unterhaltsfestsetzung von den bisherigen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden kann (RIS…
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