RS0081253 – OGH Rechtssatz
Bestand Schädigungsabsicht oder Verschleierungsabsicht, ist bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 6 Abs 3 VersVG der Kausalitätsgegenbeweis auch in Hinblick auf § 6 Abs 3 2. Satz VersVG idF BGBl 1994/509 weiterhin ausgeschlossen.