Eine nichtige Betriebsratswahl ist nur in ganz besonderen Ausnahmefällen anzunehmen, in denen gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen ist, daß auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr vorliegt (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).
BAG vom 28.11.1977, 1 ABR 36/76
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