Nach dem spezifischen Zweck der Sondervorschrift des § 23 a SGG kommt dem Erfolg einer ärztlichen Behandlung gegenüber der Einhaltung von Weisungen, die den Verurteilten zur Erreichung dieses Zieles nur unterstützen sollen, der Vorrang zu. Bei eingetretenem Behandlungserfolg stehen daher einem darnach gebotenen amtswegigen Vorgehen nach § 23 a Abs 2 SGG ein weisungswidriges Verhalten und selbst ein deshalb bereits erfolgter Widerruf des Strafaufschubes nicht grundsätzlich entgegen.
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