Beim Verbrechen der (minderschweren) Vergewaltigung nach § 201 Abs2 StGB reicht jede Art von Gewalt im Sinne des Einsatzes nicht ganz unerheblicher physischer Kraft zur Überwindung eines wirklichen oder vermuteten Widerstandes aus. In diese Sinne stellt sich das Drücken des Opfers sowohl mit einem Fuß als auch mit der Hand zum erigierten Glied des Täters als Anwendung von - wenn auch im untersten Bereich gelegener - Gewalt zum Zwecke der Abnötigung eines Oralverkehrs dar.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden