Hat sich der jugendliche Angeklagte in der Hauptverhandlung (nach wie vor) im wesentlichen leugnend verantwortet, so ist nicht erkennbar, an welchem für ihn günstigeren Aussageverhalten er durch den unterlassenen Ausschluß der Öffentlichkeit gehindert wurde. Damit ist jedenfalls ein nachteiliger Einfluß auf die Entscheidung im Sinne des § 281 Abs 3 StPO auszuschließen, weshalb die Frage, ob der Ausschluß der Öffentlichkeit sonst (etwa für sein späteres Fortkommen) im Interesse des Jugendlichen geboten gewesen wäre (§ 42 Abs 1 JGG), auf sich beruhen kann.
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