Bei einem Rechtsanwalt kann nur die Praxis als Rechtsanwaltsanwärter (§ 30 RAO) geschöpft werden. Eine andere Beschäftigung oder Verwendung bei einem Rechtsanwalt ist sowohl nach dem Wortlaut des § 2 Abs 1 RAO als auch dessen ratio weder praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt (§ 2 Abs 1 erster Halbsatz RAO) noch eine Alternativpraxis oder Ersatzpraxis (§ 2 Abs 1 zweiter Halbsatz RAO).
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