RS0097460 – OGH Rechtssatz
Die Vorschrift des § 91 Abs 1 StPO, wonach der Versetzung in den Anklagestand wegen eines dem Geschworenengericht zur Aburteilung zukommenden Verbrechens eine Voruntersuchung vorangehen muß, zählt nicht zu jenen Geboten, deren Beobachtung des Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt.