JudikaturOGH

RS0075985 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 1994

Das Gericht ist nicht nur zur Beurteilung der Einsichtsfähigkeit im Sinne des § 36 Abs 1 UbG, sondern auch für den allfälligen Ausspruch der Rechtswidrigkeit einer Zwangsbehandlung zuständig.

Rückverweise