Eine einredeweise Geltendmachung der Aufhebungsgründe - wie insbesondere das mangelnde rechtliche Gehör des Beklagten - kommt nicht in Frage. Um den Schiedsspruch zu beseitigen, bedarf es der Aufhebungsklage nach §§ 595 ff ZPO.
…Eine einredeweise Geltendmachung der Aufhebungsgründe ist wirkungslos. Um den Schiedsspruch zu beseitigen, bedarf es der prozessualen Rechtsgestaltungsklage gemäß § 595 ZPO (RIS Justiz RS0045071, zuletzt 1 Ob 273/00d = SZ 69/73 ua). Weil aber ein Schiedsspruch die in Schriftform durch Schiedsrichter gefällte Sachentscheidung über einen objektiv…
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