RS0045071 – OGH Rechtssatz
Eine einredeweise Geltendmachung der Aufhebungsgründe - wie insbesondere das mangelnde rechtliche Gehör des Beklagten - kommt nicht in Frage. Um den Schiedsspruch zu beseitigen, bedarf es der Aufhebungsklage nach §§ 595 ff ZPO.