Hatte der Angeklagte die Möglichkeit, sich an einer früheren gerichtlichen Vernehmung einer entschlagungsberechtigten Person (Lebensgefährtin) zu beteiligen und das Fragerecht auszuüben (hier gemäß § 247 StPO), so durfte das Erstgericht nach der späteren Aussageverweigerung gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über eine frühere Vernehmung dieser Zeugin, gleichviel ob sie damals als Mitbeschuldigte (Verdächtige, Beschuldigte, Angeklagte) oder als Zeugin aussagte (14 Os 82/94), verlesen.
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