Leistungen, die ihrer Natur nach alle Mitgläubiger befriedigen (Räumung, Unterlassung, Wiederherstellung des früheren Zustandes oder Abgabe von Erklärungen) kann jeder einzelne Mitgläubiger (Miteigentümer) auch ohne Sicherstellung nach Art des § 890 ABGB geltend machen.
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