JudikaturOGH

RS0029521 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1994

Unter Liegenschaft im Sinn des § 178 Abs 2 EO ist ein Grundbuchskörper im Sinn des § 5 Abs 1 AllgGAG zu verstehen. Bilden mehrere Grundbuchskörper den Gegenstand der Zwangsversteigerung, so sind sie nach dem Gesetz getrennt zu versteigern, auch wenn die Zwangsversteigerung in einem einheitlichen Beschluß bewilligt wurde. Dies gilt auch für Grundbuchskörper, die eine wirtschaftliche Einheit bilden.

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