JudikaturOGH

RS0052588 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Januar 2010

Das Dienstverhältnis von der BB-PensionsO unterliegenden ÖBB - Bediensteten wird durch die einseitige Versetzung in den Ruhestand nicht gelöst. § 8 BEinstG kommt daher nicht zur Anwendung.

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