Als zur Sicherung des Lebensunterhaltes erzieltes Einkommen des Fremden sind auch jene Sozialversicherungsansprüche, die einen Inlandsaufenthalt voraussetzen, geeignet. Das Einkommen ist im Sinne des § 10 Abs 1 FrG gesichert, wenn der Fremde einen Pensionsanspruch besitzt, mag dieser Anspruch zB auch wegen des Auslandsaufenthaltes ruhen (§ 89 ASVG); zu berücksichtigen ist auch ein Anspruch auf Ausgleichszulage, der nur bei Inlandsaufenthalt zusteht (§ 292 ASVG). Zu beachten ist nämlich immer, daß der Lebensunterhalt für die Dauer des Inlandsaufenthaltes gesichert sein muß. Ob der Fremde vor der Begründung eines inländischen Wohnsitzes über ausreichende Mittel verfügt, ist unerheblich.
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