Bei den in § 21 Abs 1 RATG angesprochenen erheblich überdurchschnittlichen Leistungen muß es sich um Leistungen des Rechtsanwalts selbst handeln.
Rückverweise
…Erschwernis (vgl auch 3 Ob 2440/96m; OPMS Om 19/92 = AnwBl 1993/4385; RIS Justiz RS0127685 [hier: Inhaltskontrolle von AGB]; RS0072301). Der klagenden Partei stehen im zweitinstanzlichen Verfahren weiters für den erfolgreichen Kostenrekurs Kosten zu. 4.3. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren gründet sich auf die…