JudikaturOGH

RS0051316 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2000

Eine Kündigung und somit auch eine "strafweise Kündigung" im Sinne des § 23 Abs 2 Z 4 KollV für die Angestellten der Versicherungsunternehmungen - Innendienst ist keine Disziplinarmaßnahme gemäß § 102 ArbVG (Arb 9894, 9895 ua). Ist jedoch in einem KollV die (strafweise) Kündigung eines Dienstnehmers als Disziplinarverfahrens ausgesprochen werden, sind derartige Regelungen vom Dienstgeber zu beachten, widrigenfalls eine Beendigungserklärung rechtsunwirksam ist.

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