RS0034060 – OGH Rechtssatz
Fällt beiden Vertragsteilen ein Verschulden an der nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung zur Last, dann können die Rechtsfolgen nicht anders beurteilt werden als bei zufälliger Unmöglichkeit. In einem solchen Fall kann jeder Vertragsteil nach den Grundsätzen des § 1447 ABGB die Rückabwicklung des Vertrages begehren.