JudikaturOGH

RS0029403 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2010

Von den Gewährleistungsrechten selbst (hier: der Wandlung) sind die durch deren erfolgreiche Geltendmachung erst ausgelösten (entsprechenden) bereicherungsrechtlichen Rückabwicklungsansprüche zu unterscheiden. Nach Fristablauf kann der Gewährleistungsberechtigte nicht mehr aktiv Gewährleistungsansprüche geltend machen. Der Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreisteiles nach Vertragsaufhebung ist jedoch als Bereicherungsanspruch ein Unterfall der condictio causa finita des § 1435 ABGB und unterliegt der 30-jährigen Verjährung des § 1478 ABGB.

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