RS0095558 – OGH Rechtssatz
Zur Interpretation des Begriffs der Drohung mit schwerer Gefahr für Leib oder Leben kann auf § 106 Abs 1 Z 1 StGB zurückgegriffen werden. Demnach ist eine Drohung dann geeignet, bei der bedrohten Person die Besorgnis schwerer Gefahr für Leib oder Leben zu erwecken, wenn ihr der Tod, eine erhebliche Verstümmelung oder eine auffallende Verunstaltung ... (§ 106 Abs 1 Z 1 StGB) oder ein vergleichbares Übel angedroht wird.