RS0092166 – OGH Rechtssatz
Erfolgt die Beteiligung an der kriminellen Organisation als Mitglied in Österreich, so ist ein inländischer Tatort gegeben; dies auch dann, wenn die kriminelle Organisation auf die Begehung der vom § 278 a Abs 1 StGB umfaßten strafbaren Handlungen im Ausland gerichtet ist. Die inländische Gerichtsbarkeit ist daher in diesem Fall gemäß § 62 StGB gegeben (vgl 12 Os 36/94).