RS0031679 – OGH Rechtssatz
Die Konkurrenzklausel verliert bei Fehlen der Voraussetzungen des § 37 Abs 2 AngG nicht schon mit der Kündigung, sondern erst mit der Beendigung des Dienstverhältnisses die Wirksamkeit. Durch die Kündigung gerät das Dienstverhältnis erst in das Stadium der Auflösung; maßgeblich ist aber das rechtliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Es kommt sohin darauf an, ob die Kündigungserklärung zur Beendigung des Dienstverhältnisses geführt hat.