Ein Film ist dann "gewerbsmäßig" hergestellt, wenn er im Zuge einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs 2 GewO 1994 - und nicht etwa nur für private Zwecke - angefertigt wird. Entscheidend ist demnach, ob der Film zumindest in der Absicht geschaffen wurde, im Rahmen der Auswertung in den wirtschaftlichen Kreislauf einzugehen.
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