Es ist dem Richter nicht verwehrt, sich schon vor Schluß der Hauptverhandlung eine bestimmte Meinung über Schuld und Unschuld eines Angeklagten zu bilden (SSt 25/81); von einer Befangenheit (§ 72 Abs 1 StPO) kann erst dann gesprochen werden, wenn er sich bei seinen Entscheidungen von dieser vorgefaßten Meinung ungeachtet entgegenstehender Verfahrensergebnisse leiten läßt (oder die Geschworenen in diesem Sinne zu beeinflussen sucht).
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