Bei der Prüfung, ob das Beweismittel in abstracto geeignet gewesen wäre, im Vorprozess eine andere Entscheidung herbeizuführen, ist von der vom nunmehrigen Wiederaufnahmskläger unbekämpft gebliebenen rechtlichen Beurteilung im Vorprozess über die Relevanz der durch das neue Beweismittel zu beweisenden Tatsachen auszugehen.
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