Der Besteller hat im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten insbesondere die sich aus den Besonderheiten des zu erbringenden Werkes jeweils ergebende Verpflichtung zur Aufklärung und Mitwirkung.
…Nebenpflichten die sich aus den Besonderheiten des zu erbringenden Werkes jeweils ergebende Verpflichtung zur Aufklärung und Mitwirkung hat, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt (RIS Justiz RS0027906; 4 Ob 1522/96 = RdW 1996, 305). Was den in der Revision gerügten sekundären Feststellungsmangel betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass dann, wenn ein…
…fest. Wenn sich die Klägerin darauf beruft, dass die Beklagte als Bestellerin eine für das Gelingen des Werks erforderliche Mitwirkung unterlassen hat (vgl RIS Justiz RS0027906), ist ihr abermals entgegenzuhalten, dass es bei der von der Klägerin (einseitig) gewählten Vorgangsweise, nämlich der Entgegennahme des Auftrags ohne sachgemäß erforderliche Definition des zu…
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