JudikaturOGH

RS0027906 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Mai 2001

Der Besteller hat im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten insbesondere die sich aus den Besonderheiten des zu erbringenden Werkes jeweils ergebende Verpflichtung zur Aufklärung und Mitwirkung.

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