RS0076967 – OGH Rechtssatz
Im Verfahren nach § 28 Abs 1 UVG trifft den Unterhaltsschuldner die Beweislast dafür, daß er nur in einem geringerem Ausmaß unterhaltspflichtig war als den Richtsatzvorschüssen entsprochen hatte; dies setzt auch eine Behauptungspflicht und ein Beweisanbot voraus.