Im Verfahren nach § 28 Abs 1 UVG trifft den Unterhaltsschuldner die Beweislast dafür, daß er nur in einem geringerem Ausmaß unterhaltspflichtig war als den Richtsatzvorschüssen entsprochen hatte; dies setzt auch eine Behauptungspflicht und ein Beweisanbot voraus.
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