RS0038546 – OGH Rechtssatz
Verzichtserklärungen sind einschränkend auszulegen. Der Verzicht des Klägers auf laesio enormis kann nicht auch als Verzicht auf den Aufhebungsanspruch beziehungsweise Entschädigungsanspruch nach § 34 Abs 9 des stmk ROG angesehen werden.