RS0030512 – OGH Rechtssatz
Die gänzlich unterlassene Verwahrung bzw Beaufsichtigung eines großen Hundes kann nicht durch dessen erwiesene Gutmütigkeit allein gerechtfertigt werden. Auch wenn das Tier an sich gutmütig ist, ist der Tierhalter nicht von jeder Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht befreit.