JudikaturOGH

RS0030512 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 1994

Die gänzlich unterlassene Verwahrung bzw Beaufsichtigung eines großen Hundes kann nicht durch dessen erwiesene Gutmütigkeit allein gerechtfertigt werden. Auch wenn das Tier an sich gutmütig ist, ist der Tierhalter nicht von jeder Verwahrungspflicht und Beaufsichtigungspflicht befreit.

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