Wegen der damit verbundenen finanziellen Belastung der Versichertengemeinschaft erscheint die Einschränkung der Geltung der Bestimmung des § 551 Abs 6 ASVG ab einem objektiv bestimmten, für alle Versicherten geltenden antragsabhängigen Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles sachgerecht.
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