Die Anordnungen des § 9 Abs 2 und des § 12 Abs 2 PrAG erscheinen daher nicht notwendig, um den Erfordernissen des Schutzes der Verbraucher oder der Lauterkeit des Handelsverkehrs gerecht zu werden. Wollte man anderer Ansicht sein, so müßte jedenfalls bei der Abwägung der mitgliedstaatlichen Interessen mit der Notwendigkeit eines freien Warenverkehrs - im Sinne des genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - dem zuletzt genannten Interesse der Vorrang zuerkannt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden