Auch wenn die Gebote des § 9 Abs 2 und des § 12 Abs 2 PrAG als "Verkaufsmodalitäten" im Sinne der zitierten Entscheidung Keck und Mithouard aufzufassen wären, läge eine Handelsbehinderung vor, weil dies Vorschriften nur den Absatz der Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaat (hier: Vertragsstaaten) nachteilig berühren.
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