RS0084821 – OGH Rechtssatz
Ausländische Versicherungszeiten sind für die Wartezeit nach § 235 Abs 2 ASVG österreichischen Versicherungszeiten nur dann gleichzuhalten, wenn eine Integration derselben durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erfolgt ist (mit Polen besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung).