JudikaturOGH

RS0084821 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 1994

Ausländische Versicherungszeiten sind für die Wartezeit nach § 235 Abs 2 ASVG österreichischen Versicherungszeiten nur dann gleichzuhalten, wenn eine Integration derselben durch eine zwischenstaatliche Vereinbarung erfolgt ist (mit Polen besteht keine zwischenstaatliche Vereinbarung).

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