JudikaturOGH

RS0077926 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 1994

Sind Name und (vormalige) Funktion des Abgebildeten angeführt, so kann der Abgebildete vom meist flüchtigen Betrachter aus seinem Bekanntenkreis erkannt werden. Das reicht für den Schutz des § 78 UrhG aus.

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