JudikaturOGH

RS0043659 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 1994

Es steht nur eine Beantwortung der Revision zu. Hat die Partei ihr Recht schon mit der aus eigenem Antrieb - zulässigerweise - eingebrachten Revisionsbeantwortung verbraucht, ist der zweite Schriftsatz zurückzuweisen.

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