Es steht nur eine Beantwortung der Revision zu. Hat die Partei ihr Recht schon mit der aus eigenem Antrieb - zulässigerweise - eingebrachten Revisionsbeantwortung verbraucht, ist der zweite Schriftsatz zurückzuweisen.
…Da dem Revisionsgegner nur eine Beantwortung zusteht, war von einer Mitteilung gemäß § 508a Abs 2 ZPO Abstand zu nehmen (vgl RIS-Justiz RS0007546, RS0043659 ua) und es konnte sogleich über die Revision entschieden werden. Die Revision des Klägers ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, sie ist jedoch…
…Revisionsgegner nur eine Beantwortung zusteht, war von einer Mitteilung gemäß § 508a Abs 2 ZPO Abstand zu nehmen (vgl RIS Justiz RS0007546, RS0043659 ua) und es konnte sogleich über die Revision entschieden werden. Die Revision ist zulässig und berechtigt. Der Kläger stand seit dem 1. 4. 1989…
…einer Mitteilung gemäß § 508a Abs 2 ZPO Abstand zu nehmen und es konnte sogleich über die Revision entschieden werden (RS0007546 [T1]; vgl RS0043659). Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit und Klarstellung der Rechtslage zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt. Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel…
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