RS0054021 – OGH Rechtssatz
Erkennt der VfGH einer gemäß Art 144 B-VG erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zu, ruft der angefochtene Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen hervor. Alle Behörden, somit auch die Gerichte, haben den vorläufigen Nichteintritt der jeweils mit dem Bescheid verbundenen Rechtswirkungen zu beachten.