Wies die Grundverkehrsbehörde den Antrag der Verpflichteten darüber zu entscheiden, ob die Übertragung des Eigentums an den Meistbietenden den Vorschriften des Tir GVG 1991 entsprach ebenso zurück, wie die Grundverkehrslandesbehörde die dagegen erhobene Berufung, so hindert die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VfGH einer dagegen von den Verpflichteten gemäß Art 144 B-VG erhobene Beschwerde nicht die auf Grund des rechtskräftig gewordenen Zuschlages zu bewilligende Einverleibung des Eigentums des Erstehers.
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