RS0021968 – OGH Rechtssatz
Ein firmenmäßig gezeichneter Computerausdruck über die Bewegungen eines Kreditkontos ist in Verbindung mit der Krediturkunde und Pfandurkunde im Sinn des § 210 EO zum Nachweis der angemeldeten Forderung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek ausreichend.