Die pfandweise Beschreibung nach § 331 EO dienet der Klarstellung von Umfang und Beschaffenheit des Rechts, sie ist nicht rechtsbegründend. Festzuhalten sind die für die Ausübung des Rechtes dem Verpflichteten obliegende Gegenleistungen. Die pfandweise Beschreibung eines gepfändeten Wohnungseigentumsanwartschaftsrechts ist tunlich.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden