JudikaturOGH

RS0041695 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. Juni 2010

Eine unrichtige Adressierung, die die Anwendung des § 89 GOG ausschließt, liegt nicht nur bei Bezeichnung eines falschen Gerichtes vor, sondern auch dann, wenn das zuständige Gericht richtig bezeichnet, dessen Anschrift aber falsch angegeben wurde.

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