RS0037171 – OGH, AUSL EGMR Rechtssatz
In der wiederholten und empfindlichen Störung der Nachtruhe (22.00 - 6.00) von Hausbewohnern kann in der Regel eine ortsübliche Immission nicht erkannt werden. Die objektive Erhöhung des Grundgeräuschpegels muß zu einer subjektiven Lästigkeit für normal empfindliche Menschen führen, wodurch deren Ruhebedürfnis und Schlafbedürfnis wesentlich gestört wird.